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Fassungsvergleich zu IVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Identifikationsverordnung (IVO) 1
§ 2neu
in Kraft ab 04.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 7/2019 § 2↗RIS↗
Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003
§ 2.
Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.