Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
§ 3.
Ist der Teilnehmer eine natürliche Person hat die Erhebung der Identität durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, niedergelegten Kriterien entspricht, zu erfolgen.