Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu IVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Identifikationsverordnung (IVO) 1
§ 4neu
in Kraft ab 04.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 7/2019 § 4↗RIS↗
Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut
§ 4.
Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß § 6 FM-GwG festgestellt hat.
Schlagworte
Kreditinstitut