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Fassungsvergleich zu IVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Identifikationsverordnung (IVO) 1
§ 6neu
in Kraft ab 04.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 7/2019 § 6↗RIS↗
Juristische Personen als Teilnehmer
§ 6.
Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß §§ 3, 4 oder 5 zu erfolgen.