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Fassungsvergleich zu VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 1
§ 8neu
in Kraft ab 26.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 21/2019 § 8↗RIS↗
5. Abschnitt
Inkrafttreten und Anwendungszeitraum
§ 8.
Die Beurteilung gemäß § 2 Z 2 und § 6 dieser Verordnung umfasst auch Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen haben. Bei neu gegründeten ausländischen Körperschaften verkürzt sich der Beurteilungszeitraum gemäß § 2 Z 2 und § 6 Z 3 dieser Verordnung auf bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre.