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Fassungsvergleich zu Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 10↗RIS↗
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper
Elektronische Hilfsmittel
§ 10.
(1) Bei Schlachtbetrieben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 kann die AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den §§ 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.
(2) Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den §§ 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
Schlagworte
Rinderschlachtkörper