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Fassungsvergleich zu Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 11↗RIS↗
Messgeräte und Zusatzeinrichtungen
§ 11.
Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.