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Fassungsvergleich zu Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 12↗RIS↗
6. Abschnitt
Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Einstufung
§ 12.
(1) Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang VII Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.
(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.
(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
(5) Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.