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Fassungsvergleich zu TabSMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung (TabSMV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 31.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 28/2019 § 3↗RIS↗
Sicherheitsmerkmal
§ 3.
(1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:
1. Guilloche (offen)
2. Optisch variable Druckfarbe (offen)
3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
4. Mikrodruck (halb verdeckt)
5. Molekularer Taggant (verdeckt)
(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.