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Fassungsvergleich zu TabSMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung (TabSMV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 31.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 28/2019 § 5↗RIS↗
Integrität der Sicherheitsmerkmale
§ 5.
Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.