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Fassungsvergleich zu WVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) 1
§ 4006neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 4006↗RIS↗
§ 40.06
Betreten der Fahrzeuge
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schifffahrtsaufsichtsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.