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Fassungsvergleich zu WVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) 1
§ 4021neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 4021↗RIS↗
§ 40.21
Verkehr im Hafen
1. Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
2. Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.
4. Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.
Schlagworte
Einfahrt