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Fassungsvergleich zu WVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) 1
§ 621aneu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 621a↗RIS↗
§ 6.21a
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b) gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
c) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
d) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.