Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu 61. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

61. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 16.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 47/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.3 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.