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Fassungsvergleich zu 62. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

62. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 21.03.2019 · idF BGBl. II Nr. 75/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.