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Fassungsvergleich zu Entschädigungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschädigungs-Verordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 82/2019 § 3↗RIS↗
Auszahlung der Funktionsgebühr
§ 3.
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.