Änderungen zwischen den Fassungen
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.