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Fassungsvergleich zu Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 105/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.