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Fassungsvergleich zu Muth-AV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 117/2019 § 10↗RIS↗
4. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 10.
Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7,
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und
4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9.