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Fassungsvergleich zu Muth-AV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 117/2019 § 11↗RIS↗
Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
§ 11.
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durch
1. eine theoretische Ausbildung,
2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
4. eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
5. Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.
(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.