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Fassungsvergleich zu Muth-AV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 117/2019 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 3.
Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2,
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4.