Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 4.
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch
1. eine theoretische Ausbildung,
2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
4. eine musikalische Ausbildung und
5. Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.
(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.