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Fassungsvergleich zu Krebsstatistikverordnung 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krebsstatistikverordnung 2019 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 124/2019 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.