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Fassungsvergleich zu Standesregeln für Versicherungsvermittlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung 1
§ 11neu
in Kraft ab 18.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 162/2019 § 11↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.