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Fassungsvergleich zu Standesregeln für Versicherungsvermittlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung 1
§ 12neu
in Kraft ab 18.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 162/2019 § 12↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 bis 7 tritt für Versicherungsvermittler ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form erst mit Abgabe einer Erklärung gemäß § 376 Z 18 Abs. 12 GewO 1994 oder ab einer Eintragung gemäß § 376 Z 18 Abs. 13 GewO 1994 in Kraft.