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Fassungsvergleich zu SBBDB-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO) 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 174/2019 § 1↗RIS↗
Datenverarbeitung
§ 1.
Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen.