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Fassungsvergleich zu Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.09.1949 · idF BGBl. Nr. 210/1949 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 207/1949, BGBl. Nr. 208/1949