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Fassungsvergleich zu Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 191/2019 § 12↗RIS↗
Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.