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Fassungsvergleich zu Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 191/2019 § 14↗RIS↗
Evaluierung
§ 14.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.