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Fassungsvergleich zu Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 192/2019 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Dachdecker oder Dachdeckerin) zu bezeichnen.