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Fassungsvergleich zu GGBV-GM××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 1↗RIS↗
Abholverkehr
§ 1.
(1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
1. von gefährlichen Gütern, die
a) der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
b) in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
c) unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
d) die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
2. die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
3. Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.