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Fassungsvergleich zu GGBV-GM××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) 1
§ 6neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 6↗RIS↗
Zustellung
§ 6.
Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.