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Fassungsvergleich zu GGBV-GM××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) 1
§ 7neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 7↗RIS↗
Rücklieferung und Entsorgung
§ 7.
(1) Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.
(2) Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
(3) Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:
1. die ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
2. Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.