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Fassungsvergleich zu Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 206/2019 § 5↗RIS↗
§ 5.
Bei der Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne der EMCS-VO und der VO 100/2010 ist für Tabak zum Erhitzen als Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) „T500“ zu verwenden. Im Feld Warenbeschreibung sind abweichend von den Regelungen in der EMCS-VO zusätzlich die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben.