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Fassungsvergleich zu LT-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung (LT-V) 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.09.2019 · idF BGBl. II Nr. 280/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.