Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen 1
§ 2neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 290/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.