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Norm
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Fassungen
§ 3 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
BGBl
§ 3 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Judikatur
§ 3 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
§ 3 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
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Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF
BGBl. II Nr. 290/2019
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.