Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 02.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 290/2019 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.