Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Gegenstand
§ 1.
Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden:
1. Schwefeldioxid (SO2)
2. Stickstoffoxide (NOx)
3. Staub
4. Kohlenstoffmonoxid (CO)
5. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC)
6. Chlorwasserstoff (HCl)
7. Ammoniak (NH3)
8. polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).