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Fassungsvergleich zu FAV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) 1
§ 17neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 17↗RIS↗
Behebung von Mängeln
§ 17.
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.