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Fassungsvergleich zu FAV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) 1
§ 2neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 2↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.