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Fassungsvergleich zu FAV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) 1
§ 6neu
in Kraft ab 05.10.2019 · idF BGBl. II Nr. 293/2019 § 6↗RIS↗
Genehmigungsunterlagen
§ 6.
Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Änderung der Betriebsanlage anzuschließen sind, müssen insbesondere die in der Anlage 1 genannten Angaben enthalten.