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Fassungsvergleich zu EFZ-DV-VO BVAEB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (EFZ-DV-VO BVAEB) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 303/2019 § 6↗RIS↗
Höhe der Differenzvergütung
§ 6.
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses.