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Fassungsvergleich zu EFZ-DV-VO BVAEB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (EFZ-DV-VO BVAEB) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 303/2019 § 8↗RIS↗
Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes
§ 8.
Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.