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Fassungsvergleich zu Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall 1
§ 3neu
in Kraft ab 06.06.1945 · idF BGBl. Nr. 5/1946 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung diese Gesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.