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Fassungsvergleich zu GRBKV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 (GRBKV 2020) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 416/2019 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.