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Fassungsvergleich zu GRBKV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 (GRBKV 2020) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 416/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.