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Fassungsvergleich zu Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 427/2019 § 1↗RIS↗
Pauschalbeitrag
§ 1.
Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.