Änderungen zwischen den Fassungen
Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
1§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Wirksamkeitsbeginn
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.