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Fassungsvergleich zu Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 427/2019 § 4↗RIS↗
Wirksamkeitsbeginn
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.