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Fassungsvergleich zu Vermarktung von Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermarktung von Obst und Gemüse 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 5/2020 § 2↗RIS↗
Marktnotierungen
§ 2.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.