Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 45/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bankkaufmann bzw. Bankkauffrau) zu bezeichnen.