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Fassungsvergleich zu Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 65/2020 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Mobilitätsservice
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann bzw. Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen.